Buchführungspflicht
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Für wen gilt die Buchführungspflicht?
Als Gewerbetreibender oder Land- und Forstwirt ist man zur Buchführung verpflichtet, wenn mehr als 600.000 € Jahresumsatz und mehr als 60.000 € Jahresgewinn erwirtschaften wurden oder wenn die bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche einen Wert von mehr als 25.000 € besitzt.
Die steuerliche Buchführungspflicht
Die steuerliche Buchführungspflicht ergibt sich aus den Paragrafen 140 und 141 der Abgabenordnung (AO). Auch wer nach anderen Gesetzen zur Buchführung verpflichtet ist, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, muss gem. des Paragraphen 140 AO nach dem Steuerrecht Bücher führen.
Es wird von der abgeleiteten oder derivativen Buchführungspflicht gesprochen, da das Steuerrecht auch auf außersteuerliche Vorschriften zurückgreift. Gegebenenfalls kann eine originäre Buchführungspflicht aus § 141 AO abgeleitet werden, wenn sich keine Verpflichtung zur Führung von Büchern aus dem Paragraphen 140 AO ergibt.
Die derivative Buchführungspflicht
Für Kaufleute, die nach nach dem Paragrafen 238 des Handelsgesetzbuches (HGB) zur Führung von Büchern nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet sind, gilt besonders die derivative Buchführungspflicht nach Paragraph 140 AO. Kaufmann ist, wer gemäß Paragraph 1 Absatz 1 HGB ein Handelsgewerbe betreibt. Jeder Gewerbebetrieb ist nach Paragraph 1 Absatz 1 HGB ein Handelsgewerbe. Es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, wie z.B. das Kleingewerbe.
Kleingewerbetreibende gelten nicht als Kaufleute, sodass keine handelsrechtlichen und auch keine steuerrechtlichen Buchführungspflichten aus dem Paragraphen 140 AO entstehen. Doch auch für Kleingewerbetreibenden kann gegebenenfalls eine Buchführungspflicht aus dem Paragraphen 141 AO abgeleitet werden. Als Handelsgewerbe gilt ein gewerbliches Unternehmen gemäß Paragraph 5 HGB, wenn die entsprechende Firma eine Eintragung in das Handelsregister vorweist.
Befreiung von der Buchführungspflicht
Durch die Modernisierung des Bilanzrechts vom 25.5.2009 wurde eine Befreiung von der Buchführungspflicht aufgenommen. Am 28.07.2015 erfolgte eine Anhebung der Grenzbeträge für die Buchführungspflicht ab dem Jahr 2016 durch das Bürokratieentlastungsgesetz.
Gemäß dem Paragraphen 241a HGB sind Einzelkaufleute, die in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren Umsatzerlöse von nicht mehr als je 600.000 € und einen Jahresüberschuss von nicht mehr als je 60.000 € aufweisen, von der Buchführungspflicht befreit. Zudem entfällt nach Paragraph 242 Absatz 4 HGB in diesen Fällen die Verpflichtung zur Erstellung eines Inventars sowie eines Jahresabschlusses.
Die originäre Buchführungspflicht
Wenn sich nicht bereits eine Buchführungspflicht nach Paragraph 140 AO ergibt, findet die Vorschrift des Paragraphen 141 AO Anwendung. Diese Vorschrift gilt für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte. Sie gilt nicht für Freiberufler. Die Voraussetzungen der Buchführungspflicht nach Paragraph 141 AO sind:
- Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach Paragraph 4 Nr. 8 bis 10 UStG, von mehr als 600 000 € im Kalenderjahr oder
- selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25 000 € oder
- Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60 000 € im Wirtschaftsjahr oder
- Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60 000 € im Kalenderjahr.
Beginn der originären Buchführungspflicht
Nach Paragraph 141 Absatz 2 Satz 1 AO ist die Buchführungspflicht vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat.
Ende der originären Buchführungspflicht
Nach Paragraph 141 Absatz 2 Satz 2 AO endet die Verpflichtung zur Buchführung mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.