Jahresabschluss

Beratung und Betreuung von Mandanten bei Ihrem Jahresabschluss

Was beinhaltet der Jahresabschluss?

Als Jahresabschluss wird der rechnerische Abschluss eines kaufmännischen Geschäftsjahres bezeichnet. Der Jahresabschluss besteht gemäß § 242 HGB aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).

Bei Kapitalgesellschaften wird gemäß § 264 noch ein Anhang beigefügt. Dieser enthält zusätzliche Angaben, die zu den einzelnen Bilanzpositionen der Bilanz oder der GuV vorgeschrieben sind.

Wer muss einen Jahresabschluss aufstellen?

Grundsätzlich müssen alle Kaufleute einen Jahresabschluss aufstellen (§ 242 HGB). Davon befreit sind Einzelkaufleute gemäß § 241a HGB, die am ersten bzw. an den letzten zwei aufeinander folgenden Abschluss-Stichtagen eine Summe von 600.000 € Umsatzerlöse und 60.000 € Jahresüberschuss nicht überschreiten.

Wer trägt die Verantwortlichkeit für den Jahresabschluss?

Die Verantwortlichkeit für die Aufstellung des Jahresabschlusses liegt grundsätzlich beim Handelsgewerbebetreibenden, also beim Kaufmann betreibt. Der Paragraph § 41 GmbHG weist dabei dem Geschäftsführer die Verantwortlichkeit für die Aufstellung des Jahresabschlusses zu.

Allerdings lässt sich daraus nicht folgern, dass der Kaufmann oder der Geschäftsführer den Jahresabschluss seines Gewerbes bzw. der Gesellschaft persönlich aufstellen muss. Der Kaufmann bzw. Geschäftsführer ist dafür verantwortlich, dass der Jahresabschluss vollständig, richtig und zeitgemäß aufgestellt wird.

Viele Geschäftsführer entscheiden sich dafür die Aufstellung des Jahresabschlusses auf ihren Steuerberater zu übertragen.

Kaufmann/Kaufmänner müssen unterzeichnen

Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen. Er muss vom Kaufmann unter Angabe des Datums unterzeichnet werden. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben auch sie den Jahresabschluss zu unterzeichnen.

Welche Grundsätze des HGB müssen im Jahresabschluss erfüllt sein?

Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Er muss klar und übersichtlich sein. Zudem müssen nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches folgende Grundsätze berücksichtigt werden:

  • Wahrheit

  • Bilanzzusammenhang

  • Einzelbewertung

  • Bewertungsstetigkeit

  • Vorsichtsprinzip

  • Going-Concern-Prinzip

  • Imparitätsprinzip

  • Periodenabgrenzung

  • Darstellungsprinzip bei Kapitalgesellschaften

Wann erfolgt die Aufstellung des Jahresabschlusses?

Bei mittleren und großen Kapitalgesellschaften ist der Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres aufzustellen. Kleinen Kapitalgesellschaften wird sogar eine Frist von sechs Monaten für die Aufstellung gewährt.

Personengesellschaften haben die Möglichkeit ihren Jahresabschluss bis zu einem Jahr nach dem Bilanzstichtag aufstellen.

Jahresabschlussdaten auch elektronisch übermittelbar

Nach § 5b EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

Nach § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten zu bestimmen.

Gemäß § 52 Abs. 15a EStG ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln.